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Feuille d'Avis Officielle du 25.07.2001

Version française

"Genf: Geschichte und Institutionen - Ein Leitfaden"
Die Exekutive vor 1847

Das bischöfliche Machtgefüge

Le retour du Conseil général le 10 février 1789 à la rue de l’Hôtel de Ville. Gravure aquarellée par Christian-Gottlob Geissler. Unter der Herrschaft der Frankenkaiser und der Germanen liegt die Macht beim Bischof von Genf. Gemäß Dokumenten aus dem 12. Jahrhundert ist der engste Mitarbeiter der bischöflichen Regierung der Kanzler. Seine Aufgabe ist es, den Entscheiden, Urteilen und Schiedssprüchen des Bischofs eine schriftliche Form zu verleihen. Dieses Amt als "Kabinettschef" mit umfangreichen Machtbefugnissen wird 1178 durch den Bischof aufgehoben, da der Kanzler zunehmend an Bedeutung gewinnt, was für den Bischof eine Bedrohung darstellt.

Eine weitere zentrale Figur im bischöflichen Machtgefüge ist der Avoué oder Sachwalter. Diese Funktion als wichtigster Lehnsmann des Bischofs, dem Garant der Kirchenfreiheit, fällt dem Grafen von Genf zu. Der Avoué hat einen Laienvertreter, den Regierungsverwalter, der sein zeitlich begrenztes Amt im Namen des Fürstbischofs ausübt. Er leitet insbesondere gewisse Strafverfahren ein und ordnet die Hinrichtung von Verbrechern an.

Zu diesem Zeitpunkt gibt es die Gewaltentrennung noch nicht, und die richterliche Gewalt (der Strafvollzug) ist ein wichtiger Aspekt der Regierungsgewalt.

Zudem besteht das Ordinariat aus verschiedenen Organen, an deren Spitze ein oder mehrere Beamte stehen. Der Offizial, dessen Amt 1225 geschaffen wird, ist der ordentliche Richter des Bischofs in geistlichen wie auch in weltlichen Angelegenheiten. Er leitet die Dienststelle, in der die offiziellen Urkunden verfasst und beglaubigt werden. Der Generalvikar, der im 14. Jahrhundert zum ersten Mal erwähnt wird, ist der Vertreter des Bischofs und leitet in dessen Abwesenheit die Verwaltung der Diözese. Er verfügt über sämtliche Kompetenzen des Bischofs mit Ausnahme des Rechts, Gesetze zu erlassen.

Den hohen Beamten sind eine Reihe von weiteren Beamten unterstellt. So zum Beispiel der Bischofsschreiber, der, wie sein Name besagt, mit der Schreibarbeit beauftragt ist, der Hauptsteuereinnehmer, in dessen Verantwortungsbereich die Finanzen liegen und der Siegelbewahrer. Der Finanzbevollmächtigte wacht über die Rechte des Bischofs und über das kirchliche Eigentum. Er ist außerdem der öffentliche Ankläger.

Diese Beamten bilden den Bischofsrat. Außer diesem muss der Bischof auch das Kapitel berücksichtigen, das sich aus den Domherren zusammensetzt, die den Chordienst in der Kathedrale versehen. Im Besitz von vielen Ländereien, Dörfern und Schlössern, gewinnt das Domkapitel bei einer Vakanz des Bischofssitzes an Bedeutung.

Die vier Syndics und der Rat

Seit der Bischof Aymon de Quart 1309 die gesetzliche Existenz der Gemeinde Genf anerkannt hat, hat der Conseil Général (die Vertretung der Bürgerversammlung) das Recht, seine Abgeordneten zu wählen, welche die Interessen der Gemeinschaft vertreten. Diese Anerkennung ist der Anfang vom Ende der bischöflichen Herrschaft.

Die vier Abgeordneten des Conseil Général werden Syndics genannt. Sie üben im Namen der Bürger ihre vom Bischof zugesprochenen Befugnisse aus. In ihren Kompetenzbereich fallen: die Polizei, die Strafjustiz, die Stadtverteidigung und das Militärwesen, die Aufsicht über die Krankenhäuser und die Schule, die öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie die Finanzen der Gemeinde. Bei ihrer Aufgabe werden sie durch eine wechselnde Anzahl von Ratsmitgliedern unterstützt.

Nach ihrer Wahl bilden die Syndics ihren Rat, dessen Mitglieder nur aus einem begrenzten Kreis von Familien kommen. Nach 1442 versammelt sich der Rat zweimal wöchentlich im Stadthaus (dem heutigen Rathaus). Zu Beginn des 16. Jahrhunderts wird die Anzahl der Ratsmitglieder auf 25 festgelegt.

Während des ganzen Ancien Régime lenkt demnach dieser Rat der Fünfundzwanzig, auch Kleiner Rat genannt, mit den vier an seiner Spitze stehenden Syndics die Geschicke der Republik Genf.

Der Kleine Rat verfügt über sämtliche Vorrechte der bischöflichen Gewalt. Die Verwaltung und Rechtsprechung sind ihm unterstellt.

Gegen 1364 entstehen die ersten Protokolle der Ratssitzungen, die vom Ratsschreiber verfasst werden. Der Steuererheber, zur Zeit der Reformation Schatzmeister genannt, führt ab 1364 Buch über die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde. Der im Jahre 1526 von Genf, Bern und Freiburg unterzeichnete Burgrechtsvertrag hat eine Entwicklung und Strukturierung der Genfer Verwaltung zur Folge.

Das Amt des Grossweibels wird 1528 geschaffen. Er ist der Amtsdiener und verantwortlich für die Instandhaltung des Stadthauses. Die Anzahl der Ratsschreiber wird auf zwei erhöht. Ein Inspektor der Aufsichtsbehörde hat die Aufgabe, alle städtischen Gebäude aufzusuchen und sich ihres guten Zustandes zu versichern.

Auf Grund der Festigung der Macht der Syndics und des Kleinen Rates und um ihrem wachsenden Aufgabenbereich einigermaßen Herr zu werden, werden Kammern und sogenannt "ständige Kommissionen" geschaffen. Deren wichtigste ist die Rechnungskammer, die 1538 an die Stelle der mittelalterlichen Auditoren tritt. Sie sorgt für die Kontrolle der Finanzen und wacht über die Boden- und Haushaltsrechte der Republik. Auch das Archiv untersteht ihrer Verantwortung.

1628 wird die Getreidekammer, die für die städtische Getreideversorgung zuständig ist, ins Leben gerufen. Als Reaktion auf die große Pest im Jahre 1629 entsteht eine Gesundheitskammer. Mit der Reformation wird 1646 die Reformationskammer geschaffen, deren Aufgabe in der Überwachung der strengen Kirchenzucht besteht, die auf die Calvinistische Epoche zurückgeht.

1689 wird die Handelskammer, frühe Vorläuferin des heutigen Volkswirtschaftsdepartements, gegründet.

Des Weiteren gibt es im 18. Jahrhundert die Lehnskammer, welcher der Generalkommissär untersteht. Dieser ist mit der Erhaltung und dem Verzeichnis der Bodenrechte des Staats Genf betraut.

Außer den bereits erwähnten existieren zahlreiche andere Kammern und Kommissionen, über einen kürzeren oder längeren Zeitraum hinweg.

Die Entstehung der Exekutive

Die Genfer Revolution von 1792 setzt dem System des Ancien Régime definitiv ein Ende und überträgt die Regierungsgewalt zwei Organen: dem Militärausschuss oder provisorischen Sicherheitsausschuss und dem provisorischen Verwaltungsausschuss. Letzterer führt die laufenden Geschäfte der Republik, während sich ersterer mit der gründlichen Ausarbeitung einer neuen Verfassung beschäftigt.

In der Verfassung vom 5. Februar 1794 wird erstmals das Prinzip der Gewaltentrennung verankert. Die Exekutive unterliegt einem 13-köpfigen Administrativrat. Er besteht aus den vier Syndics, die nach dem Rotationsprinzip den Vorsitz des Rates übernehmen und neun Verwaltern, die alle einem Verwaltungsdepartement vorstehen. Dieses System verschwindet mit der Annektierung Genfs durch Frankreich im Jahre 1798.

In der Restaurationszeit werden dann die Institutionen des Ancien Régime wieder hergestellt. Das französische Département du Léman hat abgedankt, die einflussreichsten und vornehmsten Aristokraten übernehmen die Macht. Diese Personen spielen sich als "Seigneur Syndics und Conseil provisoire der Stadt und Republik Genf" auf. Die neue Verfassung, die 1814 ausgerufen wird, anerkennt das Prinzip der Gewaltentrennung, setzt es aber nicht vollständig um. Denn die Regierungsverantwortlichen, die Staatsräte, sitzen auch im Conseil Réprésentatif, der diese wählt. Der Staatsrat setzt sich aus 28 Mitgliedern zusammen: den vier Syndics, dem Polizeileutnant, dem Schatzmeister, zwei Staatssekretären und weiteren 20 Mitgliedern. Diese Beamten sind nahezu unabsetzbar.

Der Staatsrat leitet die Verwaltung, die in ihrer alten Form der diversen Kammern und Kommissionen beibehalten wird. Deren wichtigste ist immer noch der Rechnungshof, welcher insbesondere mit der Verwaltung der Stadt Genf betraut ist.

Die Verfassungsreform von 1842 vermindert die Anzahl der Staatsräte auf 13. Als eine weitere Änderung ist die Aufgabe der Syndics nunmehr nur noch rein ehrenamtlich. Die wirkliche administrative und politische Verantwortung des Staates ruht nun in den Händen der Staatsräte.

Das Amt des Staatsrates ist fortan unvereinbar mit jeglicher bezahlten Beschäftigung.